Kanton Nidwalden

611.12 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (Reklameverordnung)

§ 16 Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
Das Anbringen, Ändern und Versetzen von Reklamen ist bewilligungspflichtig.

§ 18 Grundsätze für Form und Gestaltung der Reklamen
1. allgemein
1 Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch einen dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
2 Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine übermässigen Immissionen verursachen. Unzulässig sind Reklamen, die einen Gefahrenzustand schaffen; Leuchtreklamen jeder Art dürfen die Strassenbenützer nicht blenden. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 22 Ausnahme
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften bewilligt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Ausnahmegesuche müssen der kantonalen Heimatschutzkommission zur Stellungnahme vorgelegt werden.

§ 25 Eigenreklamen
2.bewegliche
Bewegliche Eigenreklamen sind nur gestattet, wenn eine Beeinträchtigung des Orts- oder Land-schaftsbildes sowie von Interessen Dritter ausgeschlossen ist.

§ 27 Dachreklamen
Dachreklamen sind nur ausnahmsweise und nur als Eigenreklame zulässig.

§ 40 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Reklamebewilligungen zu erteilen.
2 Für Reklamen entlang von Kantonsstrassen oder im Blickfeld von solchen hat er vorgängig die Zustimmung der Polizeidirektion einzuholen.
3 Bewilligungsgesuche, die Reklamen im Bereich geschützter Ortsbilder, in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten oder an geschützten Objekten betreffen, hat der Gemeinderat zur Stellungnahme der Kommission für Kultur und Denkmalpflege vorzulegen, bevor er entscheidet.

Gesetzliche Grundlagen gegen Lichtimmissionen im Nachthimmel

7mSchweizerische Eidgenossenschaft:

SR 814.01 Bundesgesetz über den Umweltschutz

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Art. 6 Information und Beratung
3 Sie *) empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
*) Die Umweltschutzfachstellen

Art. 11 Grundsatz
1 Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen
1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;

SR 922.0 Bundesgesetz über die Jagd u. den Schutz wildlebender Säugetiere u. Vögel

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;

Art. 7 Artenschutz
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor
Störungen.

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz

Art. 61 Reklamen
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

SR 741.21 Signalisationsverordnung

Art. 95 Begriffe
3 Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.
5 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Art. 96 Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten (Art. 6 SVG). Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen:
e. die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
f. die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;
g. die sich bewegen oder projiziert werden;
5 Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2 Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen. Das UVEK legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlage sowie auf deren Abstand von der Strasse ab.

Art. 98 Zusätzliche Regeln ausserorts
2 Ausserorts sind Eigenreklamen gestattet, wenn sie nicht selbstleuchtend oder angeleuchtet sind.

SBB setzt sich für die Reduktion der Lichtverschmutzung ein

Zusammenarbeit mit Dark-Sky Switzerland ist im Gange
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bemüht sich zusammen mit Dark-Sky Switzerland (DSS) eine Lösung zu finden, um die neue Lichtgestaltung der Regionalbahnhöfe effizient und sinnvoll zu gestalten. Der Vorstand von DSS zeigt sich sehr erfreut über das Verantwortungsbewusstsein und die konstruktive Diskussionsbereitschaft der SBB.

 

Ausstellung: Nachtleben – Geheimnisse der Finsternis

Ausstellung im Naturmuseum Olten
18. August – 30. Dezember 2001

Die Sonne versinkt unter dem Horizont, das Reich der Nacht erwacht. Für das Riesenheer der dämmerungs- und nachtaktiven Tiere beginnt der „Tag“. Sie alle haben in der Dunkelheit eine ökologische Nische gefunden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Für Nachtschläfer gilt es nun, sich durch besondere Verhaltensweisen vor dem Gefressenwerden zu schützen. Geheimnisvolles Leben in der Finsternis findet sich nicht nur in der Nacht. Auch Höhlenbewohner und die Lebewesen in den lichtlosen Tiefen der Ozeane sind an das Leben im Dunkeln perfekt angepasst. Die Ausstellung beleuchtet das Leben dieser Nachtgeschöpfe, ihre spektakulären Sinnesfähigkeiten und beschäftigt sich mit dem Phänomen des Schlafes sowie den Folgen einer neuen Umweltplage, der Lichtverschmutzung.

Naturmuseum Olten mit Öffnungszeiten

Denkwürdige Bahnhofspläne der SBB

Wie man der Ausgabe 5/2001 der SBB Zeitschrift Via entnehmen kann, möchten die Schweizerischen Bundesbahnen in den nächsten fünf Jahre ihre 620 Regionalbahnhöfe umgestalten.

Unsinnigstes Element stellt dabei der sog. „Railbeam“ dar. Ein acht Meter hoher Mast der von unten (!) beleuchtet werden soll! Die SBB möchte damit den Bahnhof mit indirektem Licht erhellen. Mehr Sicherheit als eine sinnvoll angebrachte, direkte Beleuchtung von oben gibt dies aber auf keinen Fall. Teilen Sie der SBB und den Medien mit, was Sie von diesem unsinnigen Plan halten.