786.11 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung)
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schönheit und Eigenart von charakteristischen Teilen der Obwaldner Landschaft, die ungeschmälerte Sicherung begrenzter Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie einzelner Naturdenkmäler, den weiträumigen Artenschutz sowie die Schaffung von Vorraussetzungen für den kleinräumigen ökologischen Ausgleich.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtung
1 Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
2 Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 14 Artenschutz
2 Tätigkeiten und Massnahmen, welche direkt oder indirekt einer Bedrohung der geschützten Tiere und Pflanzen gleichkommen, sind zu unterlassen.
651.1 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz)
Art. 3 Aufgaben des Kantons
Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu überwachen, insbesondere:
c. für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt zur sorgen;
d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;
651.11 Jagdverordnung
Art. 28 Schutz der Lebensräume
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Stellungsnahme der Jagdverwaltung einzuholen.
Art. 31 Schutz vor Störung
1 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen.
210.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 132 Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
2 Er *) ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
3 Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
4 Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.
*) Der Regierungsrat
720.11 Strassenverordnung
Art. 70 Reklamen
2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).
771.11 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung)
Art. 29 Strassenreklamen
Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Für die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.
710.11 Verordnung zum Baugesetz
Art. 24 Bewilligungspflicht
a. Grundsatz
1 Einer Baubewilligung bedürfen alle Bauten und Anlagen sowie ihre wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung.
2 Bauten und Anlagen sind insbesondere:
d. Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Einwirkungen auf Umwelt und Umgebung;
Art. 25 b. Vereinfachtes Verfahren
In einem vereinfachten Verfahren können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und bei denen der Kreis der betroffenen Privaten eindeutig feststeht. Namentlich können darunter fallen:
b. bauliche bewilligungsrechtlich erhebliche Änderungen, die nach aussen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten;
f. Solaranlagen, Satellitenempfangsantennen und Aussenreklamen mit einer Fläche von mehr als 1.0 m2;
Art. 55 b. Erweiterung innerhalb der Bauzone
1 Bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, dürfen angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehalten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Erweiterung auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen.
2 Bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, können neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.