Eine abgestellte Leuchte verursacht keine Lichtverschmutzung. Angeleuchtete und selbstleuchtende Reklamen sind ein Beispiel für eine solche Abschaltung. Die Reklamewirkung zu nächtlichen Morgenstunden ist äusserst fragwürdig. Im Lärmschutz sind die Zeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und 22.00 Uhr bis wieder 06.00 Uhr definiert. Dieser Ansatz wurde von der sia Norm 491 übernommen, so dass die gewünschte Nachtruhe einen einheitlichen Sinn macht. (Kobler 2013)
Arbeits- und Verkehrssicherheit bleiben gewährleistet, d.h. notwendige sicherheitsrelevante Beleuchtung wird auch während der Nachtruhe – sofern angemessen – erlaubt.
Installieren Sie eine Zeitschaltuhr
Überlegen Sie, wann es wirklich sinnvoll ist, eine Beleuchtung einzuschalten. Eine Zeitschaltuhr nimmt Ihnen übrigens die ganze Arbeit ab. Und spart erst noch Strom. Es gibt diese auch intelligent mit automatischer Sommer- und Winterzeit-Umschaltung oder Berücksichtigung der Dämmerungszeiten.
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