Reglemente und Gesetze
Zusammenstellung des Bundes (BAFU) über die
- Rechtlichen Grundlagen
USG 2.1. Art. 11 - Empfehlungen der Behörden und Massnahmen (Bund, Kantone, Gemeinden)
In der Praxis stützt sich das Bundesgericht auf die Baunorm SIA 491 und hat festgestellt, dass das öffentliche Interesse für die Nachtruhe zwischen 22 bis 6 Uhr auch beim Licht besteht.
Auszug Vorsorgeprinzip aus dem Umweltschutzgesetz:
Art. 1 Zweck
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Art. 7 Definitionen
1 Einwirkungen sind Strahlen.
2 Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
Art. 11 Grundsatz
1 Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Für das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ist seit 1. Juni 2019 eine Verordnung in Kraft getreten.
Der Bundesrat will die Bevölkerung besser vor gefährlicher Strahlung schützen.
Betreiber von Solarien müssen sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 entschieden und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall verabschiedet. Verbessert wird auch der Gesundheitsschutz bei kosmetischen Laserbehandlungen und beim Einsatz von Laserpointern.
» Verordnung zum NISSG (V-NISSG)
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