Kanton Obwalden

786.11 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung)

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schönheit und Eigenart von charakteristischen Teilen der Obwaldner Landschaft, die ungeschmälerte Sicherung begrenzter Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie einzelner Naturdenkmäler, den weiträumigen Artenschutz sowie die Schaffung von Vorraussetzungen für den kleinräumigen ökologischen Ausgleich.

Art. 2 Allgemeine Verpflichtung
1 Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
2 Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 14 Artenschutz
2 Tätigkeiten und Massnahmen, welche direkt oder indirekt einer Bedrohung der geschützten Tiere und Pflanzen gleichkommen, sind zu unterlassen.

651.1 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz)

Art. 3 Aufgaben des Kantons
Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu überwachen, insbesondere:
c. für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt zur sorgen;
d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;

651.11 Jagdverordnung

Art. 28 Schutz der Lebensräume
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Stellungsnahme der Jagdverwaltung einzuholen.

Art. 31 Schutz vor Störung
1 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen.

210.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Art. 132 Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
2 Er *) ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
3 Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
4 Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.
*) Der Regierungsrat

720.11 Strassenverordnung

Art. 70 Reklamen
2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).

771.11 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung)

Art. 29 Strassenreklamen
Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Für die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.

710.11 Verordnung zum Baugesetz

Art. 24 Bewilligungspflicht
a. Grundsatz
1 Einer Baubewilligung bedürfen alle Bauten und Anlagen sowie ihre wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung.
2 Bauten und Anlagen sind insbesondere:
d. Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Einwirkungen auf Umwelt und Umgebung;

Art. 25 b. Vereinfachtes Verfahren
In einem vereinfachten Verfahren können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und bei denen der Kreis der betroffenen Privaten eindeutig feststeht. Namentlich können darunter fallen:
b. bauliche bewilligungsrechtlich erhebliche Änderungen, die nach aussen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten;
f. Solaranlagen, Satellitenempfangsantennen und Aussenreklamen mit einer Fläche von mehr als 1.0 m2;

Art. 55 b. Erweiterung innerhalb der Bauzone
1 Bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, dürfen angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehalten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Erweiterung auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen.
2 Bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, können neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.

 

Kanton Nidwalden

611.12 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (Reklameverordnung)

§ 16 Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
Das Anbringen, Ändern und Versetzen von Reklamen ist bewilligungspflichtig.

§ 18 Grundsätze für Form und Gestaltung der Reklamen
1. allgemein
1 Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch einen dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
2 Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine übermässigen Immissionen verursachen. Unzulässig sind Reklamen, die einen Gefahrenzustand schaffen; Leuchtreklamen jeder Art dürfen die Strassenbenützer nicht blenden. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 22 Ausnahme
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften bewilligt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Ausnahmegesuche müssen der kantonalen Heimatschutzkommission zur Stellungnahme vorgelegt werden.

§ 25 Eigenreklamen
2.bewegliche
Bewegliche Eigenreklamen sind nur gestattet, wenn eine Beeinträchtigung des Orts- oder Land-schaftsbildes sowie von Interessen Dritter ausgeschlossen ist.

§ 27 Dachreklamen
Dachreklamen sind nur ausnahmsweise und nur als Eigenreklame zulässig.

§ 40 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Reklamebewilligungen zu erteilen.
2 Für Reklamen entlang von Kantonsstrassen oder im Blickfeld von solchen hat er vorgängig die Zustimmung der Polizeidirektion einzuholen.
3 Bewilligungsgesuche, die Reklamen im Bereich geschützter Ortsbilder, in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten oder an geschützten Objekten betreffen, hat der Gemeinderat zur Stellungnahme der Kommission für Kultur und Denkmalpflege vorzulegen, bevor er entscheidet.