Die leuchtenden Rentiere stehen in den Vorgärten und von manchem Dach winkt der Samichlaus aus seinem blinkenden Schlitten. Weihnachtsbeleuchtung gehört in die Adventszeit wie Mailänderli und volle Einkaufszentren. Es ist aber nicht alles erlaubt was gefällt – Im Streitfall muss überprüft werden, ob die Beleuchtung zu hell und grossflächig ist.
Licht als elektromagnetische Strahlung
Künstlich erzeugtes Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und fällt daher unter das Umweltschutzgesetz. Im Umweltrecht gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Im Sinne dieses Prinzips sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begren- zen. Dies unabhängig von einer allfälligen Umweltbelastung und im Rahmen der technisch und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Massnahmen. Die Einwirkungen, die von künstlichem Licht ausgehen, sind also nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emis- sionen.
Spezialfall Weihnachtsbeleuchtung
Die farbenprächtige Beleuchtung zu Weihnachten hat Tradition und wird von vielen Men- schen als festlicher Brauch in der Adventszeit geschätzt. Das Bundesgericht hielt dennoch fest, dass insbesondere eine aussergewöhnlich üppige und helle Beleuchtung gegen das Vorsorgeprinzip verstosse und schädliche oder lästige Auswirkungen auf die Bevölkerung, Tiere und ihre Umwelt haben könne. Demzufolge anerkannte das Bundesgericht, dass in Anwendung der umweltrechtlichen Vorsorge auch bei Weihnachtsbeleuchtungen zeitliche Beschränkungen des Betriebs angeordnet werden können. Die höchsten Richter hielten fest, dass es technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, die Zierbeleuch- tung in der Weihnachtszeit (1. Advent bis 6. Januar) um 1 Uhr abzuschalten.
Baubewilligung nötig?
Nein. Für die Adventsbeleuchtung wird keine Baubewilligung verlangt, der jeweilige Eigen- tümer muss sich aber, im Beschwerdefall, Beschränkungen des Betriebs gefallen lassen. Will man also sein Haus samt Garten in ein weihnachtliches Wunderland verwandeln, ist es ratsam, die vom Bundesgericht definierten Rahmenbedingungen für das Brennenlassen der Beleuchtung einzuhalten.
Mit Genehmigung vom HEV-Schweiz