Erstmalig hat am 12. Dezember 2013 das Bundesgericht im Entscheid 1C_250/2013 das Vorsorgeprinzip beim Licht bestätigt und die Begrenzung unnötiger Lichtemissionen in der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie bei Weihnachtsbeleuchtung vom 1. Advent bis 6. Januar bis max. 1 Uhr verlangt.
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